Freie Wähler Gruppe Zweibrücken e.V. (FWG)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Freie Wählergruppe führt den Namen „Freie Wählergruppe (FWG) Zweibrücken“.
2. Die Freie Wählergruppe hat ihren Sitz in Zweibrücken.
3. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Die FWG Zweibrücken wird als Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Die FWG Zweibrücken ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Stadtrat der Stadt Zweibrücken anstrebt.
2. Die FWG Zweibrücken ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck, bei der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken. Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates. Verfassungsmäßige Grundlagen sind die Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
3. Die FWG Zweibrücken hat darüber hinaus den Zweck, sozial tätig zu sein. Ihren Möglichkeiten entsprechend unterstützt sie finanziell oder durch Sachspenden oder durch persönliche Hilfe Sportvereine, besonders deren Jugendabteilungen, gemeinnützige Hilfsorganisationen wie beispielsweise das DRK, die SOS-Kinderdörfer, den VdK, Heime oder Schulen für behinderte und sozial betroffene Familien, wie dies in der Vergangenheit schon ohne satzungsmäßige Fixierung geschehen ist.
4. Die FWG Zweibrücken ist Mitglied des Landesverbandes der Freien Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V.
5. Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht.
6. Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabeordnung. Die FWG erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der FWG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung ist vorhandenes Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der in der Auflösungsversammlung zu bestimmen ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der FWG Zweibrücken kann jeder wahlberechtigte Bürger werden, der sich zu § 2 Absatz 1 - 6 bekennt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand, den Stadtrat oder in kommunale Ausschüsse gewählt werden. (letzter Satz gestrichen durch einstimmigen Beschluß der Jahresmitgliederversammlung vom 30.3.1989 der Freien Wähler Gruppe und ersetzt durch den nachfolgenden Satz) Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
2. Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Inhaber von Ämtern in der FWG sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
3. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
4. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied der Entscheidung des Vorstandes, steht diesem ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung.
§ 6 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schatzmeister,
der Schriftführer,
und bis zu neun Beisitzer.
§ 7 Vorstand im Sinne des BGB Vertretungsbefugnis
Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt (letzter Satz gestrichen durch Beschluß der Jahresmitgliederversammlung vom 14.4.1997 der Freien Wähler Gruppe und ersetzt durch den nachfolgenden Satz) Der Vorstand wird für die Dauer von längstens 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit als Vorstandsmitglied aus, kann der Restvorstand aus der Reihe der Mitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzvorstandsmitglied berufen.
Zur Vertretung des Vereins nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister in der Weise berechtigt, daß rechtsverbindliche Erklärungen von jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder abgegeben werden müssen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWG. Sie wählt den Vorstand für 2 Jahre (letzter Satz gestrichen durch Beschluß der Jahresmitgliederversammlung vom 14.4.1997 der Freien Wähler Gruppe und ersetzt durch den nachfolgenden Satz) Sie wählt den Vorstand für längstens 3 Jahre.
2. Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt deren Entlastung.
4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und zwar spätestens bis zum 31.3. jeden Jahres.
Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder muß sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.
§ 9 Einladung und Beschlußfähigkeit
1. Die Organe der FWG sind beschlußfähig, wenn sie mindestens drei bis zwanzig Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
3. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und die Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 10 Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich, für die Auflösung der FWG eine Dreiviertelmehrheit.
§ 11 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangt.
§ 12 Wahlen durch die Mitgliederversammlung
1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt (z.B. Vorstands- und Delegiertenwahlen), ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.
2. Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettel zu wählen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangen.
3. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.
§ 13 Beurkundung
Über Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderungen
Die Satzung kann frühestens durch die Jahresmitgliederversammlung geändert werden.
Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Dem Vorstand ist Vollmacht erteilt, über Auflagen des Registergerichts oder des Finanzamtes nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwaige notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Dabei müssen zwei drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung binnen eines Monats einzuberufen, die alsdann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet. Hinsichtlich der Verwendung eines eventuell vorhandenen Vermögens wird auf
§ 2 Absatz 5 letzter Satz verwiesen.
§ 16 Schlußbestimmung
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. November 1980 in Kraft.